Bonität, Bonitätsauskunft, Bonitätsprüfung, berechtigtes Interesse, Personenauskunft, persönliche Bonität, Kreditwürdigkeit, Kredit

Wie wird dem Datenschutz bei einer Fremdauskunft entsprochen ?

Im Gegensatz zu einer Selbstauskunft sind bei einer Fremdauskunft die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu beachten. Gemäß §29 Abs. 2 BDSG ist die Übermittlung personenbezogener Daten nur zulässig, wenn der Empfänger der Daten ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft darlegt und keine Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat. Insoweit muss jeder, der eine Fremdauskunft anfordert, sein berechtigtes Interesse angeben.

Was ist ein “ berechtigtes Interesse “ ?

Vor jedem Bezug einer Fremdauskunft fordert das BDSG das berechtigte Interesse vom Anfrager und Empfänger der Daten anzugeben. Im Zuge des Abrufs einer Fremdauskunft im Login-Bereich geben Sie das berechtigte Interesse an. Es gelten die nebenstehend angeführten berechtigte Interessen, die zum Abruf einer Fremdauskunft hinreichen.

Das BDSG schützt vor unberechtigten Abfragen von Bonitätsauskünften!

Abfragen von Bonitätsauskünften ohne ein berechtigtes Interesse können nach den § 43 und § 44 BDSG sanktioniert werden.

Das Abrufverfahren von argus identcheck für Bonitätsauskünfte zu Fremdpersonen berücksichtigt die Regelungen des BDSG und beugt missbräuchlicher Nutzung vor.

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berechtigtes Interesse

Berechtigtes Interesse ist eindeutig definiert und kann vielfältige Anlässe haben:

  • Abschluss eines Kaufvertrag
  • Geschäftsanbahnung
  • Mietvertrag
  • Bonitätsprüfung
  • Forderung
  • Versicherungs- oder Investmentvertrag
  • Beteiligungsverhältnisse

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Sie finden eine detaillierte Beschreibung der berechtigten Interessen hier.